Heutzutage spielen Bewertungen im Internet für das Image und den Erfolg von Unternehmen eine nicht zu unterschätzende Rolle – schließlich informieren sich mittlerweile die meisten potentiellen Kunden erst einmal im Internet über ein Produkt oder eine Firma.
Erhalten Unternehmen bei Google eine schlechte Bewertung, kann sich dies demnach durchaus als problematisch zeigen. Nur ein negativer Eintrag kann nämlich bereits weitreichende finanzielle Einbußen bedeuten.
Verwunderlich ist es so kaum, dass stetig mehr Firmen die Entscheidung treffen, eine juristische Löschung der unerwünschten Bewertungen vornehmen zu lassen – vorausgesetzt, dies ist im rechtlichen Rahmen zulässig. Dennoch: Es gibt auch Bewertungen, die nicht zwangsläufig gelöscht werden müssen, auch wenn diese negativ ausfallen.
Diese Bewertungen dürfen gelöscht werden
Unternehmen müssen es grundsätzlich hinnehmen, wenn diese bei Google oder auf anderweitigen Plattformen kritische Bewertungen erhalten. In Deutschland nimmt die Meinungsfreiheit einen äußerst hohen Stellenwert ein, sodass negative Einträge nur ausnahmsweise entfernt werden können.
Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn es sich bei der jeweiligen Äußerung um Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Unzulässig sind Bewertungen danach immer, wenn im Rahmen dieser unwahre Tatsachen behauptet werden. Juristisch ist es daher auch möglich, diese zu löschen. Sollte sich ein Unternehmen demnach mit einer Bewertung konfrontiert sehen, in denen über die Firma, einen Mitarbeiter, die Dienstleistungen oder die Produkte etwas unwahres behauptet wird, gilt ein Unterlassungsanspruch.
Über diese Regelung sind auch die Bewertungsportale bestens informiert. Diese müssen die Tatsachen, die in der Bewertung angegeben werden, im Zweifel nachweisen. Daher gehen diese in der Regel vorsichtig vor und löschen negative Einträge.
Unter dem Begriff Schmähkritik werden überzogene Diffamierungen verstanden, die ausschließlich die Absicht einer Rufschädigung verfolgen und somit keiner sachlichen Diskussion entsprechen. Beleidigungen stellen dafür ein typisches Beispiel dar. Sollte eine solche in einer Bewertung zu finden sein, ist das Google Bewertung löschen lassen ebenfalls eine Option.
Gerechtfertigte negative Bewertungen sind nicht zu löschen
Sollte eine negative Bewertung abgegeben werden, muss diese jedoch nicht zwangsläufig gelöscht werden. In einigen Fällen ist es sogar äußerst sinnvoll, die Bewertung veröffentlichen zu lassen – vorausgesetzt, auf diese wird professionell und korrekt reagiert.
Daneben besteht bei vielen negativen Bewertungen auch gar keine rechtliche Grundlage für eine Löschung. Der Fall ist dies, wenn in der Äußerung keine Schmähkritik enthalten oder unwahre Tatsachen behauptet werden. Die einzige Chance auf eine Löschung bestünde dann in einem Anzweifeln der Echtheit der Bewertung.
Doch wann ist es nun sinnvoll, eine negative Bewertung nicht zu löschen, sondern vielmehr auf diese einzugehen? Ein Beispiel dafür besteht darin, dass ein Kunde im Rahmen einer öffentlichen negativen Bewertung äußert, dass die Größe des jeweiligen Produktes zu klein ausfällt.
Dies lässt sich nach Auffassung des Unternehmens allerdings darauf zurückführen, dass die spezifische Produktgröße im Vergleich zu ähnlichen Produkten einschlägige Vorteile mit sich bringt. So könnte das Unternehmen nun also auf die negative Bewertung damit antworten, dass es noch einmal die spezifischen Vorteile seines Produktes gegenüber den ähnlichen Produkten auf dem Markt klar hervorhebt. Die schlechte Bewertung, beziehungsweise die Antwort auf diese, kann somit gleich als effektive Werbemaßnahme genutzt werden.
Ein solches Handeln ist in einigen Fällen sogar dann zu empfehlen, wenn die jeweilige Bewertung tatsächlich unwahre Tatsachen oder Schmähkritik enthält.
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